AGB der Marina Baltica GmbH


A. Generelle Bestimmungen sowohl für Werft- als auch für Mietverträge Liegeplatz/Winterlager

I. Erfüllungsort

Erfüllungsort - soweit vereinbar - ist Travemünde, Gerichtsstand - soweit vereinbar - ist Lübeck.

II. Haftung

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. In der Höhe wird die Schadensersatzpflicht auf die vorhersehbare, vertragstypische Höhe begrenzt. Schadensersatzansprüche gewerblicher Kunden verjähren nach 6 Monaten nach Auftrags-/Mietbeendigung.

III. Hinweispflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat uns unaufgefordert über potentiell gefährliche Gegenstände und Eigenschaften des Vertragsgegenstandes zu informieren. Dies gilt insbesondere für Beschaffenheit von Anstrichen (Antifoulings).
  2. Der Kunde erklärt, dass er Eigentümer des im Vertrag genannten Gegenstandes ist und dieses weder verpfändet noch gepfändet ist. Der Kunde ist verpflichtet, während des Vertragsverhältnisses Marina Baltica unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte Dritter an den von ihm eingebrachten Gegenständen anzuzeigen.

IV. Docken, Slippen, Kranen

  1. Der Kunde ist verpflichtet, spätestens 7 Tage vor notwendigen Maßnahmen wie Docken, Slippen und Kranen Marina Baltica die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, dies gilt insbesondere für Dockpläne – diese sind stets vorzulegen. Sollten diese Unterlagen nicht zur Verfügung stehen ist Marina Baltica zum Rücktritt berechtigt.
  2. Die Reihenfolge der Ein- bzw. Auslagerung der Boote richtet sich nach deren Bereitstellung. Besondere Terminwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Kann ein Boot nicht ein- bzw. ausgelagert werden aus einem Grunde, den allein der Mieter zu vertreten hat und wird dadurch die termingerechte Ein- bzw. Auslagerung der übrigen Boote behindert, so behält sich der Vermieter das Recht vor, das betreffende Boot auf Kosten des Mieters umzusetzen.

V. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde räumt dem Marina Baltica ein Pfandrecht/Zurückbehaltungsrecht an dem Boot ein, bis sämtliche offenen Forderungen ausgeglichen sind. In diesem Fall ist die Marina Baltica berechtigt, das Boot im Bedarfsfall auf Kosten des Kunden umzusetzen um weiteren Schaden zu verhindern und die freiwerdende Fläche ggf. anderweitig zu nutzen.
  2. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Marina Baltica. Sollte der Kunde diese veräußern, so tritt er den Kaufpreisanspruch an uns ab, die Abtretung wird bereits jetzt angenommen. An den eingebrachten Vertragsgegenständen besteht ein Zurückbehaltungs- sowie ein Vermieter-/Werkunternehmerpfandrecht.

VI. Haftung für eingebrachte Gegenstände

Marina Baltica übernimmt bei Abhandenkommen von eingebrachten Gegenständen des Kunden keine Haftung.

VII. Streitschlichtung

Die Marina Baltica beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.


B. Spezielle Bestimmungen für Mietverträge für Liegeplätze und Winterlager

Für die Vermietung von Sommerliegeplätzen (Zeitraum 15.04. bis 15.10.) und Winterlagerplätzen (Zeitraum 15.10. bis 15.04.) gelten neben den Vereinbarungen im Mietvertrag die nachstehenden Bedingungen. Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag haben Vorrang.

I. Mietobjekt

  1. Der Vermieter stellt dem Mieter den benötigten Platz zur Verfügung; ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht. Die Zuteilung eines Platzes ist an den Mieter und das im Mietvertrag angegebene Boot gebunden. Für den Aufenthalt in der Marina gilt die beigefügte bzw. im Kontor der Marina Baltica ausliegende Hafenordnung.
  2. Der Vermieter stellt dem Mieter die Möglichkeit der Benutzung von Sanitäranlagen, Stromentnahme, Trinkwasserentnahme sowie der Entsorgung zur Verfügung. Über Strom, Wasser und Entsorgung wird entsprechend der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet.

II. Nutzung

  1. Der Sommerliegeplatz kann jederzeit betreten werden. Während des Winterlagers haben der Mieter und seine Begleitpersonen zu den verkehrsüblichen Zeiten zwischen 9.00 und 16.00 Uhr Zugang. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, Begleitpersonen des Mieters das Betreten oder Befahren seines Geländes sowie das Abstellen von Fahrzeugen zu untersagen, wenn diese gegen Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen verstoßen. Erforderlichenfalls unternimmt der Vermieter im Interesse des Mieters Personenkontrollen, um ein Betreten des Geländes durch Unbefugte zu verhindern.
  2. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf dem gemieteten Platz und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters andere Gegenstände als sein Boot abzustellen oder einzulagern. Einer Genehmigung des Vermieters bedürfen insbesondere das Einstellen von Fahrzeugen aller Art, das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen.
  3. Verlässt der Mieter den Sommer-Liegeplatz für mehr als 3 Tage, so hat er den Vermieter darüber zu informieren; eine vorzeitige Rückkehr hat der Mieter dem Vermieter möglichst 24 Stunden zuvor anzuzeigen. Der Vermieter ist berechtigt, den freien Liegeplatz Dritten gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Das Recht an diesen Einnahmen steht dem Vermieter zu. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Liegeplatz an Dritte unterzuvermieten.

III. Gewerbliche Nutzung

Jede gewerbliche Nutzung der gemieteten Flächen bedarf der Zustimmung des Vermieters und kann von einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses abhängig gemacht werden.

IV. Haftpflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, für sein Boot eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, und zwar unter Abdeckung eventueller Schäden an anderen Booten sowie am Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat dem Vermieter das Bestehen der Haftpflichtversicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern diese ihre Ursache in Handlungen oder Unterlassungen des Mieters, seiner Angehörigen oder Begleitpersonen haben.

V. Reparaturarbeiten

  1. Arbeiten von Fremdfirmen oder Fremdhandwerkern sind auf dem Gelände grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nach Absprache und Genehmigung durch den Vermieter möglich.
  2. Der Mieter ist berechtigt, an seinem Boot anfallende Reparatur-, Überholungs- und Reinigungsarbeiten auf dem Gelände des Vermieters selbst und mit Hilfe seiner Angehörigen durchzuführen.

VI. Mehrzahl von Mietern

Sind mehrere Personen Mieter, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt die Erklärung gegenüber einem Mieter. Erklärungen eines Mieters gegenüber dem Vermieter sind auch für die anderen Mieter bindend. Tatsachen und Umstände in der Person eines Mieters, die Einfluss auf das Mietverhältnis haben können, wirken in gleicher Weise gegen die übrigen Mieter.

VII. Übertragung des Vertrages

Das Mietverhältnis ist an die Person des Mieters und das im Mietvertrag bezeichnete Boot gebunden. Erwirbt der Mieter ein neues Boot oder wechselt der Eigner des Bootes, so hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Vermieter wird sich jedoch zuvor mit dem Mieter oder dem neuen Eigner des Bootes über die Fortsetzung des Mietverhältnisses ins Benehmen setzen. Ein Liegeplatz kann von dem Mieter in keinem Fall mit einem Bootsverkauf gekoppelt an einen Dritten übergeben werden. Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe an den neuen Eigentümer bis zum vollständigen Ausgleich seiner Forderungen zu verweigern.

VIII. Mietdauer und Kündigung

  1. Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann es von beiden Seiten jeweils zum 31.12. für die folgende Sommersaison bzw. zum 30.6. für die folgende Wintersaison gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  2. Nimmt der Mieter einen Sommerliegeplatz nicht bis zum 15. Mai in Anspruch, ohne dass er dem Vermieter die Gründe dafür mitgeteilt hat, so kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne weitere Mahnung sofort fristlos kündigen und den Liegeplatz mit einem anderen Boot belegen.

C. Spezielle Bestimmungen für den Werftbetrieb

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Werft- und Reparaturbetrieb der Marina Baltica. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Vertragsbedingungen der Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Marina Baltica und gelten ansonsten nicht.

II. Vertragsschluss

Angebote und Kostenvoranschläge der Marina Baltica sind freibleibend. Sollten sich Lohn- und Materialpreise nach Auftragserteilung erhöhen ist Marina Baltica berechtigt, diese Erhöhung entsprechend weiterzugeben. Preise gelten für Lieferung ab Werft. Die Auftragserteilung soll schriftlich (Brief, Email, Fax) erfolgen. Der Vertragsschluss bedarf der schriftlichen Bestätigung durch Marina Baltica oder der Durchführung.

III. Lieferfristen

Termine sind, so sie nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart sind, ungefähre und damit unverbindliche Termine. Zugesagte Termine verlieren bei Änderung des Leistungsumfangs sowie Verstoß des Kunden gegen Mitwirkungs- und/oder Zahlungspflichten ihre Gültigkeit.

IV. Abnahme

Für gewerbliche Kunden gilt das Werk 14 Tage nach Fertigstellung als abgenommen, sofern keine Mängel geltend gemacht wurden.

V. Altmaterial

Der Kunde verzichtet auf Rückgabe von Altmaterialien. Sofern diese entsorgt werden müssen trägt der Kunde die Entsorgungskosten.

VI. Transport-, Liegeplatz- und Standgebühren

Der Kunde ist verpflichtet, das Reparaturobjekt auf eigene Kosten in die Marina Baltica zu transportieren und nach Beendigung des Auftrags unverzüglich wieder zu entfernen. Marina Baltica teilt Fertigstellungstermine rechtzeitig mit. Sollte der Kunde nicht für rechtzeitige Abholung sorgen, hat dieser Liegeplatz- bzw. Stellplatzgebühren entsprechend den üblichen Preisen in der Marina Baltica zu tragen. Sollte durch den Verzug ein Transport erforderlich werden, hat der Kunde diese Kosten ebenfalls zu tragen.

VII. Eigen- und Fremdarbeiten

Während des Vertrages sind Eigen- bzw. Fremdarbeiten durch Dritte nur mit Zustimmung der Marina Baltica zulässig. Sollten durch diese Arbeiten Schäden hervorgerufen werden, haftet der Kunde gegenüber Marina Baltica.

VIII. Versicherungen

Während der Werftzeit wird das Schiff durch Marina Baltica nicht gegen Feuer oder Diebstahl versichert. Dem Kunden wird der Abschluss derartiger Versicherungen empfohlen.

Stand April 2020